Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Prozessus GmbH (kurz: PG) für Verbraucher
Die folgenden AGB sind Bestandteil der Inkassovereinbarung zwischen der PG und dem Auftraggeber, der als Verbraucher handelt. Individuelle Abreden haben Vorrang, wenn sie schriftlich vereinbart und von der PG bestätigt wurden.
§ 1 – Vertragsgegenstand
Die PG übernimmt Aufträge zum Inkasso fälliger und unstrittiger Forderungen gegen Schuldner mit Sitz in Deutschland.
§ 2 – Auftragserteilung
Der Auftraggeber übermittelt der PG alle relevanten Schuldnerangaben, insbesondere:
- Vor- und Nachname (bei Firmen: Rechtsform und Vertreter),
- zustellfähige Adresse,
- Anspruchsgrundlagen (Datum, Lieferung/Leistung, Fälligkeit, Verzug).
Die Unterlagen können per E-Mail oder über einen von der PG bereitgestellten Upload-Link übermittelt werden.
Wichtiger Hinweis: PG beginnt mit dem Auftrag erst, wenn der Pauschalbetrag auf dem Konto der Prozessus GmbH eingegangen ist!
§ 3 – Zustandekommen des Vertrages
- Der Vertrag kommt zustande, wenn die PG den Inkassoauftrag ausdrücklich annimmt und der Auftraggeber den Pauschalbetrag an die Prozessus GmbH überwiesen hat. Ohne einen entsprechenden Zahlungseingang auf dem Konto der Prozessus GmbH gilt der Auftrag als nicht erteilt. Der Auftraggeber erhält hierzu eine Bestätigung per E-Mail.
- Die PG behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Gründe sind insbesondere mangelnde Erfolgsaussichten oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Im Falle der Ablehnung entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Bereits geleistete Zahlungen werden ohne Abzug erstattet.
§ 4 – Pflichten der PG
Die PG verpflichtet sich,
- Aufträge unverzüglich zu bearbeiten,
- Fremdgeld unverzüglich anzuzeigen und an den Auftraggeber auszukehren,
- Daten gemäß DSGVO vertraulich zu behandeln,
- den Auftraggeber über wesentliche Entwicklungen im Verfahren zu informieren.
§ 5 – Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber versichert mit Übersendung des Auftrags, dass
- er alleiniger Inhaber der Forderung ist,
- der Schuldner sich im Verzug befindet,
- die Forderung unstrittig ist und der Höhe nach besteht,
- keine Aufrechnung des Schuldners bekannt ist,
- die Forderung nicht gegen die guten Sitten verstößt oder auf Täuschung beruht,
- Zahlungen grundsätzlich auf das von der PG angegebene Konto erfolgen sollen,
- Zahlungen, die dennoch beim Auftraggeber eingehen, unverzüglich angezeigt und ohne Abzug an die PG weitergeleitet werden,
- Zahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner nur nach Rücksprache mit der PG getroffen werden,
- er die PG von Ansprüchen Dritter freistellt, die aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers entstehen.
§ 6 – Vergütung
- Für jeden Inkassoauftrag erhebt die PG eine Pauschale von 49 € inkl. 19 % Umsatzsteuer. PG beginnt mit ihrer Tätigkeit erst, wenn die Pauschale auf dem Konto der PG eingegangen ist. PG stellt hierfür bei Auftragserteilung eine Rechnung.
- Begleicht der Schuldner die Forderung vollständig, einschließlich der geltend gemachten Inkassokosten, wird dem Auftraggeber die Pauschale von 49 € vollständig erstattet. Die Erstattung erfolgt durch Gutschrift oder Verrechnung.
- Erfolgt keine vollständige Zahlung durch den Schuldner, bleibt die Pauschale von 49 € endgültig fällig. Weitere Kosten entstehen nicht.
- Beauftragt der Auftraggeber die PG mit einem gerichtlichen Mahnverfahren, fallen ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Gerichtskosten an. Diese sind als Vorschuss vom Auftraggeber zu leisten. Im Erfolgsfall werden sie dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Schuldner erstattet.
- Die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bedarf eines eigenen Auftrages und ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
- Der Auftraggeber tritt der PG sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Inkassokosten, Verzugszinsen und Mahnkosten ab. Die PG nimmt diese Abtretung an und ist berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 7 – Haftung
Die Haftung der PG ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die PG nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Zu den Kardinalpflichten zählt die Beachtung gesetzlicher Verjährungsfristen, soweit die PG rechtzeitig, vollständig und nachvollziehbar informiert wurde. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, die Verjährung seiner Ansprüche selbst zu überwachen.
§ 8 – Strittige Forderungen
Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, beendet die PG das Inkassoverfahren. Eine Übergabe an einen Kooperationsanwalt erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Zusätzliche Kosten entstehen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
§ 9 – Vergleiche
Vergleiche mit dem Schuldner werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers abgeschlossen. Die PG informiert den Auftraggeber vorab über die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen.
§ 10 – Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Die Pauschale von 49 € wird bei Kündigung nicht erstattet, außer im Erfolgsfall nach Maßgabe von § 6 Abs. 2.
§ 11 – Widerrufsrecht
Verbraucher haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Eine Widerrufsbelehrung und ein Musterformular werden separat bereitgestellt.
Die PG beginnt mit der Bearbeitung grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann die Bearbeitung auch vorher beginnen. In diesem Fall wird der Auftraggeber über die Folgen für sein Widerrufsrecht belehrt.
§ 12 – Gerichtsstand
Für Verträge mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers.
§ 13 – Textformerfordernis
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 14 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
